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Der Landadel
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Das definierende Merkmal des niederen Adels war Grundbesitz, weswegen sich später auch der Begriff Landed Gentry entwickelte. Diese Grundbesitzer entstammten meist ritterbürtigen und/oder wappenführenden Familien. Kennzeichnend war, dass die Angehörige des Landed Gentry ihren Lebensunterhalt vollständig durch die Verpachtung ihrer Ländereien bestreiten konnten.
Im Gegensatz zum Hochadel trugen Angehörige des Gentry keinen Adelstitel und nur wenige besaßen den feudalen Besitztitel ‚Lord of the Manor‘. (Gebiets-)Herr / Lord
• abhängig vom herrschenden König oder Lehnsherren
• politisch eng verbunden mit lokalen Strukturen • Heirat ist obligatorisch • Absicherung der eigenen Person gegen Intrigen • nicht hungernd • geringe Bildung • körperliche Arbeit kann anfallen • umfangreiche Lehensverwaltung • meistens Gruppe kleinerer Lehen (selten groß) • Hofsprache: Altenglisch Ritterschaft / Gentry or Honorables / Knights
Die Ritterschaft ist der Kernbestand des Adelswesen und wird oft mit einer eigentlichen Verwaltung der Gebiete gleichgesetzt. Sie sind jedoch kein Hochadel und durch Lehnstreue oft unmittelbar verpflichtet.
a) Ritter mit Banner / Knight Banneret • vom König geschlagen, mit Land, und eigener Dynastie • jedoch nur vom König zu vergeben • eigenes Schlagrecht (kann Ritter erheben) und ein eigenes Heer ausheben (Größe richtet sich nach Bannerrecht: ein Banner circa 25 bis 100 Mann) • Recht eigene Steuern auf dem Land zu erheben • ist allein dem König verpflichtet und unterliegt der Gerichtsbarkeit des Königs, wird jedoch einem lokalen Fürsten zugewiesen und diente im Frühmittelalter als Kontrollorgan für den König • Lehensverwaltung • wohlhabend • geringe Bildung (Lesen und Schreiben) b) Ritter ohne Banner / Knight Bachelor • von einem Adeligen mit Schlagrecht geschlagen, auch reguläre Fürsten, mit Land • kann aber kein Heer aus heben, da ihm das "Banner" fehlt • ist sehr gebunden an seinen direkten Lehnsherren • kein Recht auf eigene Steuern, sondern auf Abgaben (Zehnt) und verbriefte Rechte (Verhandlungsabgaben) • dennoch Fürsorge durch Lehnsherren, der ihm ggf. aushilft • Lehensverwaltung • schlechte Bildung c) Ritter (ohne Land) / Knight (without Land) • Ritter ohne Land, geschlagen von einem Knight Banneret oder Fürsten, meistens im direkten Gefolge, unmittelbare Gefolgschaft • Besoldung und Unterbringung durch Herren • Ausrüstung wird gestellt oder über Sold beschafft • meistens Hauptleute in Heeren oder Bannern • selten Bildung • keinerlei Verwaltung (kein Land) |


